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Verwaltungsakte können durch Schlichtungsverfahren überprüft werden

13. März 2025 - Münster

Nachricht aus dem Bistum Münster: Infos zu den Mitgliedern und zur konstituierenden Sitzung des Schlichtungsrates für das Bistum Münster.

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Der Schlichtungsrat für das Bistum Münster hat seine Arbeit aufgenommen: (hintere Reihe von links) Offizial Pater Dr. Rainer Autsch, Notarin Mechthild Rabert (Offizialat), Doris Ludes, Monika Deeken und Dr. Christian Hörstrup (Justiziar des Bistums Münster), (vordere Reihe von links) Thomas Neumann, Mechthild Pötter, Mariele Langehaneberg und Notarin Monika Brylka (Offizialat). Auf dem Foto fehlen Michael Rozijn und Michael Sendt

Münster (pbm/al). Der Schlichtungsrat für das Bistum Münster hat sich konstituiert. Bei ihrer ersten Sitzung am 12. März in Münster wählten die Mitglieder Dr. Thomas Neumann, Kirchenrechtler an der Theologischen Fakultät der Universität Münster, zum Präsidenten des Rats.

Neben Neumann gehören diesem an Mariele Langehaneberg, Notarin aus Coesfeld und ehemaliges Kirchenvorstandsmitglied (wie Neumann durch den Diözesanrat des Bistums Münster nominiert); Mechthild Pötter aus Recklinghausen, ehrenamtliche Vernehmungsrichterin am Kirchengericht des Bistums Münster, Doris Ludes, Notarin a.D. aus Marl und Kirchenvorstandsmitglied (beide durch den Priesterrat des Bistums Münster nominiert), Monika Deeken aus Cloppenburg, Notarin und Kirchenausschussmitglied, Dr. Michael Rozijn aus Bad Zwischenahn, Rechtsanwalt und Kirchenausschussmitglied, sowie Michael Sendt aus Münster, Richter am Sozialgericht Münster (alle vom ehemaligen Bischof Dr. Felix Genn auf Vorschlag ernannte Mitglieder).

Den Schlichtungsrat kann jede Person anrufen, um eine Verwaltungsentscheidung des Bistums Münster überprüfen zu lassen. Grundlage dafür ist eine Schlichtungsordnung. Diese haben der jetzige Schlichtungsratspräsident Neumann und Prof. Dr. Thomas Schüller, Direktor des Instituts für Kanonisches Recht der Universität Münster, erarbeitet; der inzwischen emeritierte Bischof Genn hat sie zu Anfang März in Kraft gesetzt.

Verwaltungsakte, die Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens werden können, sind demnach Ernennungen, Versetzungen oder Amtsenthebungen insbesondere von Klerikern, die Errichtung, Veränderung, Auflösung und Aufhebung kirchlicher Rechtsträger, Erlasse zu kirchlichen Immobilien sowie Dekrete, die einer Person ein Tun oder Unterlassen auferlegen. Laut Ordnung basiert das Schlichtungsverfahren auf dem freien Willen beider Streitparteien, sich dem Schlichtungsspruch zu unterwerfen. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, den Streit durch eine unabhängige und unparteiische dritte Instanz – den Schlichtungsrat – zu lösen. Dazu werden beide Parteien angehört. Spätestens 30 Tage nach der letzten Anhörung fällt die Schlichtungskammer, die aus drei Schlichterinnen oder Schlichtern der Schlichtungskommission besteht, ihren Schlichtungsspruch. Nimmt eine der beiden Parteien diesen nicht an, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert.

Die Schlichtungsordnung ermöglicht es erstmals, ein geregeltes Verfahren zu Verwaltungsakten im Bistum selbst zu führen. „Ich hoffe, dass wir den Gläubigen bei der Verteidigung und Durchsetzung ihrer Rechte helfen können und zur Förderung der Rechtskultur im Bistum Münster beitragen“, sagt dazu Thomas Neumann.

Die Einrichtung des Schlichtungsrates war eine der Konsequenzen, die Bischof Genn aus der im Juni 2022 veröffentlichten Studie zum sexuellen Missbrauch im Bistum Münster zog. Er kündigte schon damals an, sich künftig den Urteilen einer unabhängigen Kontrollinstanz zu unterwerfen und so Macht abzugeben. Schließlich sei der sexuelle Missbrauch immer auch mit Machtmissbrauch verbunden.