Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wir haben hier für Sie eine Zusammenstellung der häufigsten Fragen rund um Pastorale Räume, Kirchenentwicklung und Kirchengemeindeverbände erstellt. Wenn Sie weitere Fragen haben, die eine allgemeine Relevanz haben, schicken Sie diese bitte an
presse@bmo-vechta.de. Wir bemühen uns um eine schnellstmögliche Beantwortung.
Grundsätzliches
Wozu dienen Pastorale Räume?
Die Kirche verändert sich und das gesellschaftliche Umfeld verändert sich. Was früher einer breiten Mehrheit religiös plausibel erschien, ist heute vielfach weniger klar oder wird sogar abgelehnt. Für Christen und damit für die Kirche zeigt sich seit Jahrzehnten: Wir werden weniger, wir werden kleiner.
Das bedeutet aber nicht den Verlust der Gemeinschaft, sondern den Anbruch einer neuen Ära für die Kirche in unserer Gesellschaft. Es ist an jeder und jedem einzelnen Gläubigen, den Aufbruch aktiv mitzugestalten.
Die Pastoralen Räume dienen im Bistum Münster als Rahmen für diese Entwicklung. In den Pastoralen Räumen kann in Zukunft die Entwicklung von Kirche, Pfarrei und Gemeinde stattfinden. Zusammenarbeit kann über die Grenzen der einzelnen Pfarreien hinweg hier strukturiert und abgesichert werden.
Was sind Katholischen Kirchengemeindeverbände (KKGV)?
Kirchengemeindeverbände, kurz KKGV, werden im Oldenburger Land als Rechtsträger für die Pastoralen Räume errichtet. So wie Pfarreien sind auch Kirchengemeindeverbände Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie dienen dazu, gemeinsame Anliegen der Pfarreien künftig rechtlich und administrativ gemeinsam abzusichern, etwa den Betrieb der Kindertagesstätten.
Zweck und Aufgaben
Zweck des Kirchengemeindeverbands ist die Trägerschaft und Betriebsführung der Kindertagesstätten (im Folgenden: Einrichtungen) der Verbandsmitglieder als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Der Kirchengemeindeverband ist dabei Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs.3 SGB VIII und erfüllt einen sozial-caritativen Auftrag auf kirchlicher Grundlage.
Der Kirchengemeindeverband und die ihm angeschlossenen Einrichtungen verwirklichen ihren Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag, indem sie ihr Selbstverständnis als katholische Einrichtung, ihre pädagogische Arbeit mit Kindern und Eltern, ihre Zusammenarbeit im Kirchengemeindeverband sowie ihre Einbindung in das pastorale und soziale Umfeld vom christlichen Glauben leiten und inspirieren lassen.
Der Kirchengemeindeverband soll unter Berücksichtigung einer weiterhin engen Anbindung der Einrichtungen an die Verbandsmitglieder als bisherige Träger insbesondere die administrativen Aufgaben der Einrichtungsträgerschaften im Kirchengemeindeverband bündeln und zur Entlastung und Begleitung ehrenamtlicher Strukturen sowie zu einer Professionalisierung der Wahrnehmung der Trägeraufgaben beitragen. Der Kirchengemeindeverband soll die Qualität der Trägerschaften in den Bereichen Administration, religionspädagogische und pastorale Ausrichtung, Personalvertretung und Angebotsstruktur sicherstellen. Dabei ist wichtig, dass die Verbandsstrukturen die Identifikation der Verbandsmitglieder mit der jeweiligen Einrichtung vor Ort absichern und zu einer Weiterentwicklung anregen.
Der Kirchengemeindeverband ermöglicht den Verbandsmitgliedern gemeinsame bedarfsorientierte Angebote für Kinder und ihre Eltern und verfolgt dabei insbesondere folgende Ziele:
- Entlastung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter der Verbandsmitglieder von Verwaltungsaufgaben,
- Schaffung von Synergieeffekten bei Verwaltungsaufgaben,
- flexibler, bedarfsorientierter und sozialverträglicher Personaleinsatz,
- Optimierung der Personalführung, -entwicklung und -qualifizierung,
- Erfüllung gesetzlicher und kirchenrechtlicher Qualitätsanforderungen,
- Vorhalten, Sicherung, Weiterentwicklung und Pflege eines Qualitätsmanagementsystems,
- langfristiger Erhalt katholischer Einrichtungen in der Fläche und eine enge Anbindung an die Verbandsmitglieder als bisheriger Träger,
- wirtschaftliche Betriebsführung.
Quelle: Satzung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes.
Handelt es sich bei der Einführung der Pastoralen Räume um Pfarrfusionen "durch die Hintertür"?
Bischof Dr. Felix Genn hat seit Beginn des Prozesses zur Entwicklung pastoraler Strukturen betont und versichert, dass es keine vom Bischof verordneten Fusionen von Pfarreien geben wird.
Wer hat über den geographischen Zuschnitt der Pastoralen Räume entschieden?
Seit dem Jahr 2021 bis zum Frühjahr 2023 gab es im Bistum Münster einen intensiven Informations- und Konsultationsprozess. Im Oldenburger Land etwa gab es Informationsveranstaltungen in den Dekanaten, Studientage für SeelsorgerInnen sowie Besuche in allen Pfarreien von Weihbischof Wilfried Theising und Dr. Markus Wonka (Leiter der Abteilung Seelsorge | Seelsorge Personal im BMO).
Unter Berücksichtigung aller Rückmeldungen der Pfarreien hat Bischof Dr. Felix Genn die Pastoralen Räume im jetztigen Zuschnitt als Territorium in Kraft gesetzt und dieses im Kirchlichen Amtsblatt kommuniziert.
Schwerpunkt: Kirchenentwicklung
Die Zahl der Christen, die Zahl der hauptberuflichen pastoralen Mitarbeitenden sinkt dramatisch und die finanziellen Ressourcen werden sinken – sind Pastorale Räume die richtige Antwort?
Langfristige gesellschaftliche und kirchliche Entwicklungen lassen sich nicht durch Optimierung der Strukturen umkehren. Das ist auch nicht das Ziel der Pastoralen Räume. Sie dienen vielmehr dazu, einen Rahmen zu schaffen, in dem engagierte Christinnen und Christen künftig gemeinsam Kirche sein und gestalten können: vor Ort – und wo nötig über die Grenzen von Pfarreien hinweg.
Wo kann ich mich mit anderen motivieren, um mit neuen Ideen Kirche vor Ort zu gestalten?
Abonnieren kann jeder und jede auch den Newsletter zur Kirchenentwicklung im Oldenburger Land: Hier anmelden.
Daneben wird im Herbst 2023 in der Akademie in Stapelfeld eine Fachstelle für Pastorale Bildung und Begleitung zur Qualifizierung von freiwillig Engagierten ihre Arbeit aufnehmen. Weitere Informationen folgen im Laufe der Sommermonate.
Sollen künftig Ehrenamtliche das leisten, was heute Hauptamtliche tun? Wo sollen wir diese Ehrenamtlichen finden?
Niemand glaubt oder erwartet, dass Ehrenamtliche den Wegfall von Hauptamtlichen kompensieren können. Deshalb gibt es künftig eine stärkere Notwendigkeit zur Zusammenarbeit über Pfarrgrenzen hinweg.
Wenn die These stimmt "Die Kirche der Zukunft wird ehrenamtlich sein oder sie wird nicht mehr sein" (Paul M. Zulehner), dann wird künftig Gemeinde dort lebendig und aktiv sein, wo sich Christinnen und Christen freiwillig zusammenfinden, um die Aufgaben zu übernehmen, die sie auch leisten können. Manches wird in Zukunft nicht mehr so möglich sein, wie es vielleicht in den vergangenen Jahrzehnten zur Tradition geworden ist.
Sind in den Prozessgruppen für die Entwicklung der Pastoralen Räume alle Pfarreien vertreten?
Die Prozessgruppen sollen die Kirchenentwicklung in der Startphase der Pastoralen Räume anschieben und koordinieren. Es geht nicht darum, dass alle Pfarreien möglichst mit einer eigenen Lobby in der Prozessgruppe vertreten sind. Die Prozessgruppe hat die Aufgabe – möglicherweise auch arbeitsteilig mit weiteren Gruppen, die vor Ort eingerichtet werden - , im Blick auf den gesamten Pastoralen Raum Ideen und Vorschläge zu entwickeln. Diese werden gemeinsam in allen Gremien der Pfarreien abgestimmt und entschieden.
Deshalb ist es wichtig, dass die Prozessgruppen mit einer Größe von maximal 10 Personen arbeitsfähig werden und dass vielfältige Kompetenzen von freiwillig Engagierten und hauptberuflichen Mitarbeitenden in Verantwortung für den ganzen Raum vertreten sind.
Die Berufung der Prozessgruppen durch den Offizial hatte seinen Grund darin, dass die Beteiligung ausgewogen, kompetent und fair gewahrt wird, und die Prozessgruppen nicht durch vermeintlich stärkere Pfarreien dominiert werden.
Schwerpunkt: Kirchengemeindeverband
Wofür braucht es Kirchengemeindeverbände?
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann der Kirchengemeindeverband als Rechtsträger für den Pastoralen Raum administrative und wirtschaftliche Aufgaben übernehmen. Er ermöglicht den Pfarreien in einem genossenschaftlichen Modell die gemeinsame Verantwortung im Pastoralen Raum vor Ort zu übernehmen.
Bei einer Übertragung von Aufgaben auf den gemeinsamen Kirchengemeindeverband bleibt die Pfarrei „Eigentümerin“ der Einrichtungen und Geschäftsfelder.
Die Kirchengemeindeverbände dienen dazu, weiterhin steuerunschädliche Transfers zwischen dem Kirchengemeindeverband, der Pfarrei und dem Bischöflich Münsterschen Offizialat zu gewährleisten, die Kitas gemeinsam abzusichern und zukunftsfähig zu machen.
Dem Kirchengemeindeverband gehören einzig die jeweiligen Pfarreien als Verbandsmitglieder an.
Wie verhält sich ein Pastoraler Raum zum Kirchengemeindeverband?
Der Kirchengemeindeverband bildet als Rechtsträger den administrativen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen für den Pastoralen Raum. Im Mittelpunkt steht das Ziel, Christinnen und Christen vor Ort so zu unterstützen, dass sie gemeinsam die Kirche der Zukunft und die Zukunft der Kirche gestalten können.
Gibt es je Pastoralem Raum einen Kirchengemeindeverband?
In jedem Pastoralen Raum wird es jeweils einen Kirchengemeindeverband geben.
Wer entscheidet wann über den Beitritt der einzelnen Pfarreien zum Kirchengemeindeverband?
Offizial und Weihbischof Wilfried Theising wird eine Pfarrei nur nach einem einvernehmlichen Votum von Kirchenausschuss und Pfarreirat in den Kirchengemeindeverband des jeweiligen Pastoralen Raum aufnehmen. Die Entscheidung über den Beitritt liegt somit bei den Gremien der Pfarreien im Oldenburger Land. Die Entscheidung der Pfarrei wird für die Einleitung des staatlichen Anerkennungsverfahrens bis Ende September 2023 benötigt.
Welche Gremien oder Organe hat ein Kirchengemeindeverband bzw. Pastoraler Raum?
Der Kirchengemeindeverband hat eine Verbandsvertretung, der jeweils zwei Vertreter/innen pro Pfarrei angehören.
Daneben wird es im Pastoralen Raum auch ein Gremium geben, das für die Entwicklung der gemeinsamen Pastoral zuständig ist. Die Initiative dafür liegt bei einer zeitlich befristeten Prozessgruppe, die in jedem Pastoralen Raum seit September 2023 und bis Ende 2025 eingesetzt ist.
Verlieren die Pfarreien/Kirchengemeinden ihre Eigenständigkeit?
Die Pfarreien bzw. Kirchengemeinden wahren ihre Eigenständigkeit und gründen gemeinsam einen Verband. Der Verband dient lediglich dazu, künftig gemeinsame Anliegen besser abzusichern.
Ist die Beteiligung am Kirchengemeindeverband für die Pfarreien freiwillig?
Die Gremien der Pfarreien entscheiden darüber, ob der Offizial sie in den Kirchengemeindeverband aufnimmt.
Entsteht mit den Kirchengemeindeverbänden eine zusätzliche Verwaltungsstruktur zwischen Pfarrei und BMO?
Mit dem Kirchengemeindeverband können die Pfarreien dort gemeinsam das gestalten, was mittel- oder langfristig nicht mehr jede einzelne Pfarrei kann. Es entsteht daher keine Doppelstruktur, sondern es kann eine Übertragung von Aufgaben der Pfarreien an den Kirchengemeindeverband stattfinden, wenn die Pfarreien das wollen.
Bei der Einführung der Kirchengemeindeverbände scheint es zunächst um Verwaltungsstrukturen zu gehen. Ist das der richtige Ansatz?
Es geht um Kirchenentwicklung im Oldenburger Land. Verwaltung und Struktur sind aber wichtig, um die künftige Kirchenentwicklung abzusichern und von Verwaltungsaufgaben zu entlasten. Dieses strukturelle Fundament soll frühzeitig gelegt werden, damit die inhaltlichen und wichtigen pastoralen Fragen in den Blick genommen werden können.
Womit startet der Kirchengemeindeverband?
Die Pfarreien haben mit dem Kirchengemeindeverband langfristig alle Möglichkeiten der Zusammenarbeit. Gestartet wird ausschließlich mit der gemeinsamen Trägerschaft der Kitas. Bei den Kitas liegt derzeit die größte Herausforderung der Pfarreien in Bezug auf Belastung der Pfarrer und der freiwillig Engagierten in den Kirchenausschüssen, in Bezug auf immer komplexer werdende Haftungsrisiken und Anforderungen an die fachliche Führung der Einrichtungen.
Was ist die Aufgabe des Ökonoms bzw. der Ökonomin im Kirchengemeindeverband?
Im Wesentlichen wird der Ökonom bzw. die Ökonomin die Aufgaben übernehmen, die bisher die leitenden Pfarrer vor Ort wahrgenommen haben. Diese werden maßgeblich in Bezug auf die Trägerverantwortung und das Haftungsrisiko, im Blick auf die Personalführung und die Verwaltungsaufgaben entlastet.
Schwerpunkt: Trägerschaft der Kindertagesstätten
Welche Vorteile birgt eine gemeinsame Trägerschaft der Kitas in den Kirchengemeindeverbänden gegenüber einer einzigen zentralen Trägerstruktur, wie sie im Jahr 2022 durch das BMO geprüft wurde?
Die Pfarreien im Offizialatsbezirk Oldenburg haben zum 1. August 2024 die Trägerschaft der Kitas an die Katholischen Kirchengemeindeverbände (KKGV) übertragen. Die Gründung von Kirchengemeindeverbänden in den Pastoralen Räumen ermöglicht die Sicherung der engen Bindung der Kitas an die jeweiligen Pfarreien. Zugleich kann durch die gemeinsame Trägerschaft der Kitas in den Kirchengemeindeverbänden die Verwaltung professionalisiert und spezialisiert werden; außerdem können Vertretungsmöglichkeiten geschaffen und die fachliche Begleitung ausgebaut werden. Damit reagiert das BMO auf den ausdrücklichen Wunsch aus vielen Pfarreien, die Kitas als lokalen pastoralen Ort zu erhalten und zu stärken.
Für welche Berufsgruppe kommt es zu Veränderungen durch die Errichtung der Kirchengemeindeverbände?
Die Mitarbeitenden in den Kindertagesstätten werden nach dem Beitritt der Pfarrei zum Kirchengemeindeverband zum 1. August 2024 nach § 613 a BGB übergehen an den Kirchengemeindeverband.
Auch die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer werden nach dem Beitritt zum Kirchengemeindeverband zum 1. August 2024 in den Kirchengemeindeverband wechseln.
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB ihre bisherigen Verträge mit allen bisher erworbenen Rechten.
Ein Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und bietet damit die gleichen Vorteile und Bedingungen wie das bisherige Dienstverhältnis in der Pfarrei.
Was bedeutet der „Betriebsübergang nach § 613a BGB“?
Gem. § 613a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) tritt der Kirchengemeindeverband als neuer Rechtsträger in alle Rechte und Pflichten gegenüber den Beschäftigten ein. Das bedeutet, dass alle Regelungen des Arbeitsvertrages unverändert weiter gelten. Die Mitarbeitenden bleiben im Geltungsbereich der AVO und sie behalten ihre bisherigen Ansprüche hinsichtlich Entgelt, Altersvorsorge durch die Kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK), Betriebszugehörigkeit und weiteres mehr.
Arbeiten Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer künftig nur noch für den Kirchengemeindeverband?
Die Verwaltung der Kitas erfolgt zwar in den Kirchengemeindeverbänden. Andere Verwaltungsaufgaben, etwa Friedhöfe, verbleiben aber in den Pfarreien – sofern diese nichts anderes beschließen. Die Rechnungsführer/innen sind künftig mit ihren vielfältigen Aufgaben – oftmals mit dem Schwerpunkt Kita-Verwaltung – Mitarbeitende des Kirchengemeindeverbandes, werden aber zunächst an Ort und Stelle bleiben und weiterhin in den und für die Pfarreien ihre bisherigen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Bekommen die Rechnungsführungen durch die Gründung der Kirchengemeindeverbände neue Arbeitsorte oder Arbeitsplätze?
Die Rechnungsführungen bleiben weiterhin an ihren derzeitigen Einsatzorten tätig. Veränderungen können später vom jeweiligen Kirchengemeindeverband vorgenommen werden, z.B. durch die Einrichtung gemeinsamer Büroräume. Der oder die zuständige Ökonom/in sorgt durch einen regelmäßigen Austausch mit allen Rechnungsführungen für den Bereich der Kitas dafür, dass Abläufe und Vorgehensweisen vereinheitlicht werden. Es ist denkbar, dass einzelne Personen sich auf bestimmte Aufgaben spezialisieren und/oder neue Aufgaben übernehmen. Ganz wichtig: Im KGV gibt es künftig verlässlich Vertretungsmöglichkeiten bei Krankheit und Urlaub. Das entlastet die Rechnungsführungen.
Wie sieht die Vertragssituation bei Mitarbeitenden aus, die sowohl in den Kindertagesstätten als auch in den Pfarrgemeinden arbeiten (bspw. Gärtner, Hausmeister etc.)? Werden sie zwei Arbeitsverträge haben?
Es werden alle Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden, die anteilig für Kitas tätig sind, in den Kirchengemeindeverband gem. § 613a BGB übergehen. Bei der Rechtsform des Kirchengemeindeverbandes handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese Rechtsform ermöglicht, Dienstleistungen zwischen Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden umsatzsteuerfrei auszutauschen. Das bedeutet, dass die besagten Mitarbeitenden zwar beim KGV angestellt sein werden. Sie können aber zugleich auch für die einzelne Kirchengemeinde Aufgaben übernehmen. Es gibt also nur einen Arbeitsvertrag.
Welchen Einsatzorten werden Erzieherinnen und Erzieher zugeordnet?
Der Einsatzort bzw. die derzeitige Zuordnung bleibt für alle Mitarbeitenden in den Kindertagesstätten bestehen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in einer anderen Einrichtung des Kirchengemeindeverbandes tätig werden, ohne den Dienstgeber wechseln zu müssen. Für Mitarbeitende bietet das zusätzliche Optionen, beispielsweise bei einer etwaigen Rückkehr aus der Elternzeit in eine Teilzeitbeschäftigung.
Gibt es künftig eine Fachaufsicht über die Kindertagesstätten?
Die Fachaufsicht über die Kindertagesstätten wird in Zukunft durch das Bischöflich Münstersche Offizialat (BMO) wahrgenommen. Neben der fachlichen Aufsicht wird das BMO die Kindertagesstätten auch in der Zusammenarbeit untereinander sowie in fachlichen Fragen unterstützen. Die Verbandsvertretung auf Landes- und Bundesebene wird in bewährter Weise weiterhin der Landes-Caritasverband wahrnehmen.
Inwiefern sollen Aufgaben, Tätigkeiten und Arbeitsprozesse vereinheitlich werden?
Insbesondere in der Erfahrung von Mitarbeitenden in der Verwaltung von Pfarreien hat sich gezeigt, dass Möglichkeiten zur gegenseitigen Vertretung etwa im Urlaub oder während Krankheiten geschaffen werden müssen. Daher strebt das BMO an, die Kirchengemeindeverbände dabei zu begleiten, Aufgaben, Tätigkeiten und Arbeitsprozesse mindestens innerhalb eines jeden Kirchengemeindeverbandes zu vereinheitlichen. Unterschiede zwischen den einzelnen Kirchengemeindeverbänden kann es weiterhin geben. Ein enger Austausch zwischen allen Ökonomen soll aber eine möglichst weitreichende Harmonisierung und Qualitätssicherung ermöglichen.
Wer wird Ansprechpartner für Mitarbeitende im Kirchengemeindeverband? Wer ist weisungsbefugt? Wer ist für Urlaubsplanung sowie Fragen von Weiterbildung zuständig?
Die Kita-Leitungen und Rechnungsführungen behalten grundsätzlich ihre Aufgaben und Kompetenzen. Im Einzelfall können hier Anpassungen vorgenommen werden, auch um Vertretungsmöglichkeiten zu schaffen. Die Ökonomin oder der Ökonom tritt im Bereich der Kitas an die Stelle des leitenden Pfarrers und trägt dort die Personalverantwortung. In fachlichen Belangen ist die Fachaufsicht im BMO erster Ansprechpartner.
Wer wirkt künftig bei der Einstellung von Kita-Fachkräften mit?
Für das Auswahlverfahren neuer Erzieherinnen und Erzieher ist die Kita-Leitung verantwortlich. Sie kann bei Bedarf Unterstützung durch die/den Ökonomin/Ökonomen und/
oder die Fachaufsicht erhalten.
Gibt es einen Zeitplan von Mitarbeitervertretungen (MAV) in den Kirchengemeindeverbänden?
Spätestens drei Monate nach Errichtung eines Kirchengemeindeverbandes zum 1. Januar 2024 und Übernahme der Trägerschaft für die Kitas, also Ende Oktober 2024, soll der Verband durch die Verbandsvertretung zu einer Mitarbeitendenversammlung einladen. Die Mitarbeitendenversammlung wählt einen Wahlausschuss. Dieser wiederum bestimmt den Tag für die Wahl zur Mitarbeitervertretung.
Wird es daneben auch in den Pfarreien weiterhin Mitarbeitervertretungen geben?
Wenn die Anzahl der in der Kirchengemeinde verbleibenden Mitarbeitenden die Voraussetzungen für die Bildung einer Mitarbeitervertretung gem. § 6 Abs. 1 MAVO erfüllt, soll dort eine MAV gebildet werden. Wenn bereits eine besteht, soll diese bestehen bleiben. Die Voraussetzungen lauten: Es muss mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeitende geben, von denen wiederum mindestens drei wählbar sind.
Bleiben die Verträge mit Kommunen und die Betriebserlaubnisse bestehen?
Grundsätzlich bleiben die Verträge mit den Kommunen bestehen. Durch die Veränderung der Trägerschaften sind sie auf die neuen Kirchengemeindeverbände anzupassen. Vorgesehen sind auch Nutzungsvereinbarungen mit denjenigen Kommunen, die Eigentümer der Kita-Immobilien sind.
Mit dem Wechsel der Trägerschaft zum Stichtag 1. August 2024 erlöschen die vorliegenden Betriebserlaubnisse. Sie sind für jede Einrichtung neu zu beantragen. Das BMO steht dazu bereits mit der Landesschulbehörde in Kontakt. Es wurde bereits ein Verfahren abgestimmt, das die Beantragung der Betriebserlaubnisse auf möglichst einfache Art und Weise ermöglicht. Dieses Verfahren läuft bereits, damit die neuen Betriebserlaubnisse zum Trägerwechsel am 1. August 2024 vorliegen.
Wie wird die zukünftige regionale und kommunale Anbindung gestaltet? Bleiben die Städte und Kommunen direkte Ansprechpartner für die einzelnen Kindertageseinrichtungen?
Der direkte Kontakt zu den Kommunen vor Ort kann und wird weiterhin gepflegt werden.
Was geschieht mit der Immobilie der Kita bei einer Übertragung der Einrichtung?
Die Pfarreien bleiben Eigentümer der Grundstücke und Gebäude, sofern sie das bisher sind. Es ist vorgesehen, dass zwischen den Pfarreien und den Kirchengemeindeverbänden Nutzungsverträge geschlossen werden. Der Kirchengemeindeverband soll als künftiger Betreiber der Kitas keine Miete zahlen, wäre aber selbst in der Unterhaltspflicht für aufstehende Gebäude.