Kirchensteuer
Informationen zur Kirchensteuer
„Die katholische Kirche benötigt zur Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben im Bereich der Seelsorge, in den sozial-caritativen Bereichen, im Bereich der Bauunterhaltung (zum Teil für denkmalgeschützte Gebäude) finanzielle Mittel. Sie hat auch Rücklagen zur Versorgung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Diese Mittel erhalten die jeweiligen Diözesen in Deutschland hauptsächlich über die Kirchensteuer, eine gesetzlich festgelegte Abgabe der Kirchenmitglieder. Rechtliche Grundlage hierfür bilden die in das Grundgesetz von 1949 unverändert übernommenen Artikel der Weimarer Verfassung. Dort wird den Kirchen unter anderem das Recht zugesprochen, Steuern nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen zu erheben (WRV Art. 137,6). Die Kirchensteuer beträgt in der Regel neun Prozent der Lohnsteuer, der Einkommensteuer sowie der Kapitalertragsteuer[...].
Sie wird über das staatliche Finanzamt (beziehungsweise über die „Kirchensteuerämter“ in Bayern) eingezogen und an die Kirchen weitergegeben. Der Staat erhält für diesen Dienst durchschnittlich etwa drei Prozent des Kirchensteueraufkommens. Letztlich zahlt nur knapp ein Drittel der Katholiken Kirchensteuer. Kinder und Jugendliche ohne eigenes Einkommen, alte Menschen mit geringer Rente und Arbeitslose zahlen keine Lohn¬ und Einkommenssteuer und somit auch keine Kirchensteuer.
Für die Verwendung der Kirchensteuer im Zuge eines Haushaltsplanes sowie die Überwachung der Verteilung der Kirchensteuern ist der jeweilige Kirchensteuerrat in den Diözesen zuständig. In diesen Gremien sitzen mehrheitlich Laien, die nicht im kirchlichen Dienst stehen und von den Kirchenvorständen der Gemeinden in der Diözese gewählt werden. Weitere Einnahmequellen sind Spenden, Gebühren für konkrete Leistungen (zum Beispiel Kindertagesstätten), staatliche Zuschüsse sowie Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen. Die katholische Kirche hat auch Rücklagen zur Sicherung der Zukunft. So ist sie zum Beispiel verpflichtet, die Altersversorgung der Priester und anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sichern, muss für den Unterhalt ihrer Gebäude sorgen und auf Einnahmeausfälle und unvorhersehbare Mehrausgaben (wie z. B. Flüchtlingshilfe) vorbereitet sein.“ (Quelle: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Arbeitshilfe 287, ZAHLEN UND FAKTEN 2015/16)
Kirchensteuer wird in Landesgesetzen, in Niedersachsen ist dies das „Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften“ (Kirchensteuerrahmengesetz – KiStRG -). Speziell für die katholische Kirchensteuer gilt im Offizialatsbezirk Oldenburg die „Kirchensteuerordnung für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (Offizialatsbezirk Oldenburg)“.
Kontakt
Kontakt
Leiter Gruppe Finanzen Kirchengemeinden
Leiter Zentrale Buchhaltung
Gruppe Finanzen Kirchengemeinden
Kolpingstraße 14
49377 Vechta