Kirchensteuererlass auf außerordentliche Einkünfte
Außerordentliche Einkünfte führen zu einer erhöhten Belastung mit Einkommensteuer und damit einhergehend auch mit Kirchensteuer. Für außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Absatz 2 EStG (Gewinnen aus Unternehmensveräußerungen, Abfindungen, Nutzungsvergütungen und Zinsen für mehr als drei Jahre, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) und § 17 Absatz 1 oder 4 EStG besteht daher bei nahezu allen evangelischen Landeskirchen und katholischen (Erz-)Bistümern die Möglichkeit, einen Teilerlass der Kirchensteuer zu erhalten.
Um einen solchen Antrag zu stellen, schicken Sie bitte eine vollständige Kopie des entsprechenden Einkommensteuerbescheides mit einem kurzen Anschreiben an das Bischöflich Münstersche Offizialat (Adresse s.u.). Der Bescheid über den Teilerlass wird dann zeitnah durch das BMO erstellt. Die Auszahlung der erlassenen Kirchensteuer erfolgt durch Ihr zuständiges Finanzamt, welches den Bescheid über den Teilerlass ebenfalls durch das BMO erhält. Besteht beispielsweise noch ein Vorbehalt der Nachprüfung auf den entsprechenden Steuerbescheid, so wird die erlassene Kirchensteuer zunächst gestundet, bis ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorgelegt werden kann.
Die Beachtung des Steuergeheimnisses ist für die Mitarbeitenden des BMO selbstverständlich.
Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen unter den angegebenen Kontaktdaten gerne zur Verfügung.
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49377 Vechta