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Häufig gestellte Fragen

Taufe

Wer kann getauft werden?

Grundsätzlich kann jeder Mensch die Taufe empfangen, der noch nicht getauft ist. Eine Wiederholung der Taufe ist nicht möglich. Die gültig gespendete Taufe schafft eine Verbindung mit Gott, die nicht aufhebbar ist. Sie geht weder durch schwere Verfehlungen, Glaubensverlust oder einen Kirchenaustritt verloren, weil Gott treu ist. Bildlich gesprochen verleiht die Taufe ein unauslöschliches Prägemal. Daher kann sie auch dann nicht erneut gespendet werden, wenn jemand einen Wechsel seiner Kirchenzugehörigkeit vornimmt.

Wann ist eine Taufe gültig?

Damit eine Taufe als gültig angesehen werden kann, ist zunächst erforderlich, dass der Spender die Absicht hat, eine wirkliche Taufe spenden zu wollen. Die Taufe selbst ist durch Übergießen mit oder Untertauchen in Wasser und unter Sprechen der trinitarischen Formel („Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“) zu spenden.
Ein ausschließliches Besprengen mit Wasser, wie es vor allem bei sogenannten Massentaufen einiger Sekten vorgenommen wird, ist nicht gültig.

Welche Kirchen und Gemeinschaften taufen gültig?

Aus Sicht der katholischen Kirche taufen folgende nichtkatholische Kirchen und Gemeinschaften gültig: orthodoxe, altkatholische, evangelisch-lutherische und reformatorische Kirchen, evangelische Gliedkirchen der Union, anglikanische Kirchen, Mennoniten, Herrnhuter Gemeinde, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten. Bei einigen Freikirchen und neuapostolischen Gemeinden ist im Einzelfall zu prüfen, wie getauft wurde.

Taufpaten und Taufzeugen

Was ist ein Taufpate?

Ein Taufpate hilft den Eltern und trägt Mitverantwortung dafür, den Täufling in die Gemeinschaft der Kirche einzuführen und im katholischen Glauben zu erziehen.

Ein häufiges Missverständnis ist, dass ein Taufpate vor allem zuständig sei für besondere Geschenke an Feiertagen und persönlichen Festen des Täuflings. Dies darf natürlich so sein, ist aber nicht Inhalt des Taufpatenamtes.

Mit dem Taufpatenamt ist ebenfalls nicht verbunden, Ersatzeltern für den Täufling im Falle des Todes der leiblichen Eltern zu sein. Die Vormundschaft für verwaiste Kinder regelt das Vormundschaftsgericht bzw. eine notariell verfasste Erklärung der Eltern.

Welche Voraussetzungen zur Übernahme des Taufpatenamtes gibt es?

Da das Taufpatenamt ein bekenntnisgebundenes Amt ist, muss der Pate katholisch sein und sich auch in seiner Lebensgestaltung im Einklang mit der katholischen Kirche befinden. Darüber hinaus ist ein Mindestalter von 16 Jahren festgesetzt, von dem der Pfarrer aber im begründeten Einzelfall eine Ausnahme machen kann (z. B. wenn der Pate die übrigen Voraussetzungen erfüllt und aktives Mitglied der Gemeinde ist). Weil die Aufgabe des Taufpaten die religiöse Erziehung des Täuflings ist, sollte er das Sakrament der Firmung sowie der hl. Kommunion bereits empfangen haben. Ein noch nicht gefirmter Katholik kann als Taufpate zugelassen werden, wenn er den späteren Empfang der Firmung nicht ausschließt bzw. erwägt. Die Eltern des Täuflings können nicht gleichzeitig Taufpaten sein.

Wie viele Taufpaten können gewählt werden?

Vorgesehen sind ein Pate oder eine Patin oder auch ein Pate und eine Patin. Dahinter steht der Gedanke der geistlichen Elternschaft.

Ist ein Taufpate notwendig?

Hat die Familie keine Angehörigen oder Freunde, die als Taufpaten zur Verfügung stehen können, kann die Taufe auch ohne Paten gespendet werden. Dann sind allein die Eltern für die religiöse Erziehung ihres Kindes verantwortlich.

Was ist, wenn Taufpaten gewünscht sind, die die Voraussetzungen nicht erfüllen?

Bei fehlenden Voraussetzungen können sie das Amt nicht übernehmen. Dennoch steht es den Eltern natürlich frei, diese Personen mit einer besonderen Mitsorge für ihr Kind zu betrauen. Dies kann dadurch eine Würdigung erfahren, dass im Taufgespräch dieses Anliegen der Eltern angemessen besprochen und unterstützt wird und der Taufspender diese Personen bei der Tauffeier in besonderer Weise anspricht.

Können Christen anderer Kirchen Taufpaten sein?

Nur ein der orthodoxen Kirche angehörender Christ kann ebenfalls als Taufpate zugelassen werden, jedoch nur gemeinsam mit einem katholischen Taufpaten. Orthodoxe und katholische Kirchen haben eine große Nähe zueinander, was in der gegenseitigen Zulassung zu einigen Sakramenten seinen besonderen Ausdruck findet.

Was ist ein Taufzeuge und wer kann ein solcher sein?

Ein Taufzeuge ist kein Beweiszeuge wie z. B. ein Trauzeuge, der lediglich den Vorgang der Eheschließung bezeugen können soll. Ein Taufzeuge soll dem Täufling gegenüber ein Zeugnis christlichen Lebens geben. Dies können auch Personen, die gültig getauft sind und einer nichtkatholischen christlichen Kirche, z. B. der ev.-luth. Kirche, angehören und nicht ausgetreten sind.

Da ein katholischer Täufling jedoch katholisch erzogen werden soll, kann der nichtkatholische Taufzeuge seine Aufgabe nur zusammen mit einem katholischen Paten erfüllen.

Können ausgetretene Christen Taufpaten oder Taufzeugen sein?

Zur religiösen Erziehung gehört auch, dem Täufling zu vermitteln, dass es gut ist, in der Gemeinschaft der Kirche zu sein. Ein aus der Kirche ausgetretener Katholik kann dies nicht leisten und daher nicht Taufpate werden.

Auch der nichtkatholische Taufzeuge, der ein Zeugnis christlichen Lebens gibt, zu dem auch die Kirchengliedschaft gehört, muss seiner Kirche bzw. Gemeinschaft angehören.

Können nicht getaufte Personen Taufpate oder Taufzeuge sein?

Eine nicht getaufte Person kann weder Taufpate noch Taufzeuge sein, da sie weder die katholische Erziehung unterstützen noch ein Zeugnis christlichen Lebens geben kann. Dies wäre schlichtweg eine Überforderung.

Was ist, wenn ungetaufte oder ausgetretene Eltern um die Taufe ihres Kindes bitten?

Wenn beide Eltern ungetauft oder aus der Kirche ausgetreten sind und dennoch um die Taufe ihres Kindes bitten, ist im Taufgespräch zu klären, ob dieser Bitte eine religiöse Motivation zugrunde liegt. Ist das der Fall, kann eine katholische Person, die sich im unmittelbaren Lebensumfeld des Kindes/der Familie befindet, anstelle der Eltern die religiöse Erziehung des Täuflings übernehmen. Es bietet sich an, dass diese Person dann auch das Taufpatenamt übernimmt.

Sollte keine Hoffnung bestehen, dass sich jemand um die religiöse Erziehung des Kindes bemüht, kann die Taufe nach Rücksprache des Pfarrers mit dem Dechanten aufgeschoben werden. Abgelehnt werden kann sie nicht.

Kann ein Taufpate aus dem Taufbuch gestrichen werden?

Es kommt vor, dass Taufpaten ihre Aufgaben nicht oder nicht mehr erfüllen oder Eltern sich mit ihnen überworfen haben. Dann wird nicht selten die Bitte geäußert, den Paten im Taufbuch zu streichen und durch einen neuen Paten zu ersetzen. Eine solche Bitte muss abgelehnt werden. Einerseits ist das Taufbuch eine amtliche und als solche auch im staatlichen Bereich anerkannte Urkunde, die die Umstände zum Zeitpunkt der Taufe belegt, so dass keine Streichungen vorgenommen werden dürfen. Andererseits kann ein Pate nicht durch einen anderen Paten ersetzt werden, da dieser nicht bei der Taufe seine Bereitschaft zur Übernahme des Patenamtes erklärt hat und nicht als Pate von der Kirche angenommen worden ist. Eine nachträgliche Benennung von Taufpaten ist nicht möglich.
In einem solchen Fall kann Eltern empfohlen werden, einen sogenannten Ehrenpaten zu wählen, der bemüht ist, die Aufgaben eines Taufpaten zu übernehmen. Ein Ehrenpate ist aber nicht Taufpate im rechtlichen Sinn.

Firmung

Wer kann gefirmt werden?

Die Firmung kann empfangen, wer gültig getauft, katholisch und noch nicht gefirmt ist.

Kennen andere Kirchen auch eine Firmung?

Das Sakrament der Firmung gibt es allein in den katholischen und orthodoxen Kirchen.

Wann kann gefirmt werden?

In der römisch-katholischen Kirche wurde im Laufe der Geschichte die Firmung von der Kindertaufe losgelöst, um zu einem späteren Zeitpunkt gespendet zu werden. Bei erwachsenen Taufbewerbern werden auch heute beide Sakramente in einer Feier gespendet. In den orthodoxen Kirchen ist die Tradition beibehalten worden, unabhängig vom Alter des Täuflings mit der Taufe auch die Firmung zu spenden.

In Deutschland wird in der Regel nicht vor dem 12. Lebensjahr gefirmt. Danach ist die Praxis je nach Argumentation unterschiedlich. Tendenziell wird ein höheres Firmalter angestrebt, um eine eigenständige Glaubensentscheidung zu ermöglichen.

Wer kann Firmpate werden?

Damit jemand Firmpate werden kann, muss er die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die für die Übernahme des Taufpatenamtes erforderlich sind. Daher sei an dieser Stelle auf die FAQs zum Thema „Taufpaten“ verwiesen.

Da der Firmpate ebenso wie der Taufpate mitverantwortlich dafür ist, dass der Gefirmte weiter in seinen Glauben und die Kirche hineinwächst, empfiehlt es sich, den Taufpaten auch als Firmpaten zu wählen.

Kirchenmitgliedschaft und Kirchenaustritt

Wie kann ich römisch-katholisch werden?

Wer nicht schon als Kind getauft und damit Mitglied der Kirche wurde und den Wunsch verspürt, durch die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche seinen wachsenden Glauben in Gemeinschaft zu leben, der kann auch als Erwachsener durch die Taufe in die Kirche aufgenommen werden.
Wer schon christlich getauft ist und bislang einer anderen Glaubensgemeinschaft angehörte und nun in die katholische Kirche aufgenommen werden möchte, der kann durch den Austritt aus seiner bisherigen Kirche und Eintritt in die katholische Kirche Mitglied werden.
Wer aus der katholischen Kirche ausgetreten ist und nun zurückkommen möchte, auch dafür gibt es einen Weg der Wiederaufnahme in die Kirche.

Für alle, die auf einem dieser Wege katholisch werden möchten, ist immer die katholische Kirchengemeinde vor Ort erster Ansprechpartner.

Ausführliche Informationen zu den Themen Taufe, Eintritt/Konversion und Wiederaufnahme gibt auf der Seite http://www.katholisch-werden.de

Wie kann ich aus der Kirche austreten?

Wer sich entschieden hat, aus der katholischen Kirche auszutreten, muss dies in Niedersachsen persönlich beim Standesamt erklären. Eine Austrittserklärung vor dem Pfarrer oder im Pfarrbüro der Kirchengemeinde ist nicht möglich. Zuständig ist das Standesamt der Gemeinde, der Samtgemeinde oder Stadt, in der der Wohnsitz liegt. Das Standesamt meldet dann den Austritt der Kirche, so dass diese ihn zur Kenntnis nimmt und im jeweiligen Taufbuch vermerkt. Auch meldet die staatliche Behörde den Austritt an die Finanzverwaltung, so dass der Kirchensteuereinzug eingestellt wird. Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Welche Voraussetzungen zum Kirchenaustritt gibt es?

Wer aus der Kirche austreten will, muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.

Welche Unterlagen werden für den Kirchenaustritt benötigt und fallen Gebühren an?

Für den auf dem Standesamt persönlich zu erklärenden Kirchenaustritt ist ein Personalausweis oder Reisepass vorzulegen und, soweit vorhanden, eine Taufbescheinigung. Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Personen haben zudem eine Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde vorzulegen.

Die Standesämter in Niedersachsen erheben derzeit für den Kirchenaustritt eine Gebühr von 30 Euro (Stand 2023).

Kirchenrecht und Ehe

Was ist bei einer geplanten kirchlichen Eheschließung grundsätzlich zu beachten?

Grundsätzlich ist es unbedingt empfehlenswert und sinnvoll, sich als Katholik/in im Falle einer beabsichtigten kirchlichen Eheschließung rechtzeitig, d.h. nach Möglichkeit etwa ein halbes Jahr vor der geplanten Trauung, mit dem Pfarrer des Wohnsitzes in Verbindung zu setzen. So können alle wichtigen Fragen in Ruhe geklärt und mögliche unangenehme Überraschungen vermieden werden!

Wer kann in katholischer Form, also kirchlich die Ehe schließen?

Jede/r getaufte Katholik/in kann katholisch-kirchlich heiraten, sofern er/sie rechtlich nicht daran gehindert ist. Er/Sie ist z. B. daran gehindert, wenn ein Ehehindernis vorliegt. Das kann beispielsweise eine schon bestehende Ehe (auch eine zivile und geschiedene Ehe mit einem anderen Partner!) sein.

Darüber hinaus muss er/sie die personale Fähigkeit besitzen, eine Ehe im Sinne der Kirche schließen und führen zu wollen und auch zu können. D. h. er/sie darf die Lehre der Kirche über die Ehe nicht ablehnen.

Kann ein/e Katholik/in eine/n Christ/in einer anderen Konfession oder auch eine/n ungetauften Partner/in kirchlich heiraten?

Ja. Katholiken können jeden kirchlich gültig heiraten, der selbst zur Ehe fähig und rechtlich nicht daran gehindert ist. Die Eheschließung zwischen einer Katholikin und einem getauften Nichtkatholiken ist gültig und Sakrament, da beide Partner getauft sind. Es handelt sich um eine konfessionsverschiedene Ehe. Die Eheschließung zwischen einem Katholiken und einer nichtgetauften Person ist gültig, aber kein Sakrament, da ein solches nur zwischen zwei Getauften entsteht. Die Kirche bezeichnet eine solche Ehe als religionsverschiedene Ehe.

Kann ein/e Katholik/-in auch in der evangelischen Kirche heiraten?

Ja. Wenn ein/e Katholik/in und ein/e evangelische/r Christ/in heiraten wollen und sich darauf verständigt haben, die kirchliche Trauung in der evangelischen Kirche zu feiern, dann kann der/die Katholik/in von seiner/ihrer Pflicht, in katholischer Form zu heiraten, befreit werden. Er/Sie sollte dazu rechtzeitig Kontakt mit dem jeweiligen Pfarrer aufnehmen.

Müssen Trauzeugen getauft und gefirmt sein?

Nein. Anders als bei Taufpaten und-zeugen handelt es sich bei Trauzeugen um reine Beweiszeugen. Es ist lediglich gefordert, dass zwei Trauzeugen bei der Eheschließung anwesend sind, die dazu in der Lage sind, die Trauung wahrzunehmen und gegebenenfalls zu bezeugen.

Müssen Braut und Bräutigam gefirmt sein?

Katholiken, die kirchlich heiraten wollen, sollen nach Möglichkeit gefirmt sein. Es ist sinnvoll, dass erwachsene Katholiken alle drei sogenannten Initiationssakramente, also Taufe, Firmung und Eucharistie empfangen haben. Wo jedoch in Einzelfällen keine Firmung empfangen wurde, ist sie nicht unabdingbare Voraussetzung zur kirchlichen Trauung. Die kirchliche Eheschließung kann aber ein Anlass sein, über Glaubensfragen erneut ins Gespräch zu kommen und den Empfang der Firmung zu erwägen.

Ist für einen Katholiken eine zivile Vorehe, die geschieden wurde, ein Hindernis, kirchlich zu heiraten?

Zunächst einmal ja. Die Lehre der Kirche über die Ehe beinhaltet, dass die Ehe „Einehe“ ist, also eine monogame Bindung eines Mannes mit einer Frau. Neben dieser einen Ehe kann keine zweite bestehen. In diesem Zusammenhang wird seitens der Kirche auch einer zivil geschlossenen Ehe eine Qualität zuerkannt, die zumindest geeignet ist, einer kirchlichen Eheschließung mit einem anderen Partner im Wege zu stehen, selbst dann noch, wenn sie bereits geschieden wurde. Da eine rein zivile Ehe in der Regel jedoch nicht kirchlich gültig ist, kann sie, nachdem sie geschieden wurde, auf Antrag für nichtig erklärt werden, so dass sie für eine kirchliche Trauung kein Hindernis mehr darstellt. Erster Ansprechpartner dafür ist der Wohnsitzpfarrer.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn eine kirchlich gültige Ehe scheitert und der Wunsch nach einem neuen Partner besteht?

Mit ihrem Ja-Wort erklären Brautpaare bei der kirchlichen Eheschließung ihr unwiderrufliches Einverständnis zur Unauflöslichkeit ihrer Ehe. Sofern beide Partner getauft sind, ist das Eheband zugleich Sakrament, d. h. Zeichen der Nähe Gottes, und damit durch keine menschliche Macht scheidbar.

Die Erfahrung zeigt aber auch, dass der Wunsch nach Beständigkeit und Unauflöslichkeit manchmal nicht erfüllbar ist und Partnerschaften scheitern. Jedoch entsteht mit der Zeit oft der Wunsch nach einem neuen Partner, nach einer zweiten Chance. Eine zweite Ehe kann die Kirche jedoch aufgrund der Unauflöslichkeit einer sakramental geschlossenen Ehe nicht ermöglichen.
Es kann jedoch sein, dass aus einem bestimmten Grund die Ehe am Tag der Trauung nicht gültig geschlossen wurde. Sei es, dass ein Ehehindernis vorlag, sei es, dass einer der Partner innerlich die Unauflöslichkeit abgelehnt hat, etc. etc. Die Kirche kennt eine ganze Reihe von Gründen, aus denen heraus eine Ehe nicht gültig zustande kommt. Die Prüfung erfolgt in einem sogenannten Ehenichtigkeitsverfahren bei einem kirchlichen Gericht. Wird die Nichtigkeit der Ehe festgestellt, sind die Partner wieder frei für eine kirchliche Eheschließung.

Strebt jemand die Nichtigkeitserklärung seiner Ehe an, sollte er zunächst ein unverbindliches Beratungsgespräch beim jeweiligen Offizialat in Anspruch nehmen. Dort wird geprüft, ob es einen hinreichenden Verdacht gibt, die Nichtigkeit der Ehe anzunehmen und es werden Fragen zum Verfahren geklärt.

Kontakt

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Christian Gerdes

Offizialatsrat

Fachstelle Kirchenrecht

04441 872-112

04441 872-399

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